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Grundpflege
Die Grundpflege beinhaltet alle täglich anfallenden pflegerischen Leistungen, die ein pflegebedürftiger Mensch nicht mehr alleine durchführen kann.
Das heißt: Wir geben Unterstützung bzw. leisten Hilfestellung bei der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Grundpflege ist abrechenbar über den bewilligten Pflegegrad mit der jeweiligen Pflegekasse, Sozialbehörde und/oder privat.
Leistungskomplexe
- Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
- An- und Auskleiden
- Teilwaschung inkl. Hautpflege und Dekubitus- und Pneumonieprophylaxe
- Mundpflege und Zahnpflege, Zahnprothesenpflege einschl. Parodontitis- und Soorprophylaxe
- Kämmen
- Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
- An-/Auskleiden
- Waschen, Duschen inkl. Hautpflege und Dekubitus- und Pneumonieprophylaxe
- Rasieren
- Mundpflege, Zahnpflege, Zahnprothesenpflege einschl. Parodontitis- und Soorprophylaxe
- Kämmen
- Leistungen der Großen Morgen-/Abendtoilette
- Baden
- An- und Auskleiden
- Baden inkl. Hautpflege und Dekubitus- und Pneumonieprophylaxe
- Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
- An-/Auskleiden
- Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung (im Falle eines Katheters oder Stomas entsprechende Versorgung)
- Intimpflege
- Betten machen/richten
- Lagern
- Dekubitusprophylaxe (ggf. mit Hautpflege)
- Gezielte Bewegungsübungen (z. B. Gehen, Stehen, Treppensteigen einschl. Gleichgewichtshalten)
- Vorbeugen von Gelenkversteifungen durch mehrmaliges Bewegen gefährdeter Bein- und Armregionen
- Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
- Hilfen beim Essen und Trinken
- Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
- Aufbereitung der Sondennahrung
- Verabreichung der Sondenkost
- An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
- Treppen steigen
- An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
- Treppen steigen
- Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen)
Die Parteien dieses Vertrages gehen davon aus, dass für diese Leistung in der Regel 60 Minuten zur Verfügung stehen.
- Anamese
- Pflegeplanung
Gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB XI umfassen die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die „Unterstützungsleistungen bei der Bewältigung psychosozialer Problemlager oder Gefährdungen (Selbst- und Fremdgefährdung)“ einer gemeinsamen Definition und Bewertung bedürfen. Dies soll im Rahmen der in 2017 anstehenden Verhandlungen erfolgen. Bis zur Klärung vereinbaren die Vertragsparteien die Überführung der bisherigen LK 22-24 hinsichtlich Leistungsinhalt und Qualifikation.
Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen schließen insbesondere ein:
- Begleitung
Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, z.B.
- Spaziergänge in der näheren Umgebung
- Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten
- Begleitung zum Friedhof
- Beschäftigung
Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere
- Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
- Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen
- Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus
- Unterstützung bei Hobby und Spiel
- Beaufsichtigung
Sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht
- Anwesenheit der Betreuungsperson und Beobachtung des Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung
- Bloße Anwesenheit, um emotionale Sicherheit zu geben
Leistungsinhalt der pflegerischen Betreuung ist auch die Dokumentation.
- Richten der Kleidung
- Begleiten zum Ort des An-/Aus- und Umkleidens
- An- und Aus- oder Umkleiden
Begleiten in den gewünschten Bereich innerhalb der Wohnung.
- Einkaufen für den täglichen Bedarf
- Zubereitung einer Mahlzeit
- Reinigung der Wohnung
- Unterstützung bei der Organisation von Dienstleistungen (z. B. Fußpflege, Gärtner, Hausnotruf, …)
- Botengänge (z. B. Post, Arzt, Apotheke, …)
- Wäschepflege
- Betten beziehen
- Sonstige hauswirtschaftliche Verrichtungen
Eine zusätzliche pflegefachliche Anleitung des Pflegebedürftigen und/oder der Pflegeperson dient der Stabilisierung von Pflegesituation und der Unterstützung und Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen, soweit dieser kognitiv und körperlich dazu in der Lage scheint, bestimmte Verrichtungen (wieder) selbstständig bzw. durch die Pflegeperson unterstützt zu bewältigen. Zusätzliche pflegefachliche Anleitung kann insbesondere bei Änderungen der häuslichen Pflegesituation oder des Gesundheitszustandes zu folgenden Themen erforderlich sein:
- Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, An- und Ausziehen, Ernährung, Toilettenbenutzung/Wechsel Inkontinenzmaterialien ) mit korrektem Einsatz von Hilfsmitteln
- Mobilität (z. B. Veränderung Sitz-/Liegeposition, Aufrichten, Aufstehen, Gehen, Treppensteigen) unter Nutzung von Hilfsmitteln (z. B. Strickleiter, Patientenaufrichter, Rollator, Lifter)
- Bewältigung von krankheits- oder therapiebezogenen Anforderungen und Belastungen.
Die zusätzliche pflegefachliche Anleitung wird von einer Pflegefachkraft in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen erbracht. Inhalte der pflegefachlichen Anleitung sind zu dokumentieren.
Die zusätzliche pflegefachliche Anleitung kann nur in Kombination mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen (Leistungskomplexe 1-11, 25) abgerechnet werden.
Hausbesuchspauschale
Werden Leistungen nach § 37 SGB V und § 36 SGB XI nebeneinander vom gleichen Pflegedienst erbracht, wird die Hausbesuchspauschale den Kranken- und Pflegekassen je hälftig berechnet. In den Fällen, in denen ausschließlich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach dem SGB XI erbracht wird, erfolgt die Zuordnung der Hausbesuchspauschale für den Hausbesuch ausschließlich zum SGB XI.
Die Hausbesuchspauschale bzw. die halbe Hausbesuchspauschale ist maximal dreimal täglich nur im Zusammenhang mit erbrachten und abrechnungsfähigen Dienstleistungen abrechnungsfähig.
Vertragliche Regelungen nach dem SGB V bleiben hiervon unberührt. Bei gleichzeitiger Pflege mehrerer Personen in einer Wohnung ist sie nur einmal abrechnungsfähig.
Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
- Beratung
- Hilfestellung
- Kurzmitteilung
Die gesonderte Abrechnung einer Hausbesuchspauschale ist nicht möglich.
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